§ 4 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag

§ 4.

(1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.

(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 3a bezieht.

(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des UG oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen „freien Wahlfächern“ (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174898

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)