§ 4 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1976

§ 4.

(1) Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist unter Anschluß der Originalrechnungen oder von Rechnungskopien auf dem amtlich aufgelegten Vordruck beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen, das die Weiterleitung an das zur Entscheidung zuständige Bundesministerium für Finanzen unter Beifügung einer Stellungnahme besorgt. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden und im Fall des vergütungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation zu erfolgen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu stellen, in dem die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervergütung vorliegen. Diese Frist kann über Antrag erstreckt werden. Der Antrag muß sämtliche Vergütungsansprüche, die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes entstanden sind, enthalten. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderhalbjahr.

(3) Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12046436

alte Dokumentnummer

N3197612307P

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