Beurteilung der Fachkunde
§ 4.
(1) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall vorzuschlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
- 1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
- 2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;
- 3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
- a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
- b) Managementinformation und -verfahren,
- c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
- d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
- e) Allgemeine Umwelttechnik.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen gemäß Abs. 1 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten und den Ablauf der Fachkundeprüfung erlassen.
Schlagworte
Managementverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020444
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