§ 4 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Angelobung

§ 4

(1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren."

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.

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