§ 4 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Verbot von Mehrfachförderung

§ 4.

Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.

Schlagworte

Energiepreis

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40246455

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