ÜR: vgl. § 27.
Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses
§ 4.
(1) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 1 darf die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses in 95% der Fälle 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
(2) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 2 müssen 95% der Anschlüsse zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt werden.
ÜR: vgl. § 27.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10012945
Dokumentnummer
NOR12159829
alte Dokumentnummer
N9199960101L
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