§ 4 UBVO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2004

§ 4

(1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

  1. a) aus Latein:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische

Latein Studienrichtungen

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Ur- und Frühgeschichte

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische

Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und

Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des

Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Lehramtsstudium in den

Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Griechisch,

Italienisch,

Russisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

b) aus Griechisch:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Latein

Byzantinistik und

Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

c) aus Darstellender Geometrie:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen

Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-

Darstellende Geometrie Bauwesen

Höhere Lehranstalt Architektur

textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau

und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-

Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau

(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation

Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen

Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen

Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie

Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und

Bildungsanstalt für Recycling

Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik

Markscheidewesen

Montanmaschinenwesen

Petroleum Engineering

Werkstoffwissenschaften

Mechatronik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

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