§ 4
(1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
- a) aus Latein:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Theologische
Latein Studienrichtungen
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Ur- und Frühgeschichte
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische
Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und
Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des
Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Lehramtsstudium in den
Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Griechisch,
Italienisch,
Russisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
b) aus Griechisch:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Latein
Byzantinistik und
Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
c) aus Darstellender Geometrie:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Bauingenieurwesen
Pflichtgegenstand Wirtschaftsingenieurwesen-
Darstellende Geometrie Bauwesen
Höhere Lehranstalt Architektur
textilkaufmännischer Richtung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- Maschinenbau
und Drucktechnik Wirtschaftsingenieurwesen-
Höhere Lehranstalt für Tourismus Maschinenbau
(Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe) Vermessung und Geoinformation
Handelsakademie Angewandte Geowissenschaften
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Bergwesen
Berufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche Gesteinshüttenwesen
Lehranstalten (ausgenommen für Metallurgie
Landtechnik und Forstwirtschaft) Industrieller Umweltschutz,
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Entsorgungstechnik und
Bildungsanstalt für Recycling
Kindergartenpädagogik Kunststofftechnik
Markscheidewesen
Montanmaschinenwesen
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften
Mechatronik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
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