2. Abschnitt
Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG
Überwachungskonzept
§ 4.
(1) Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7 EZG hat nach einem in der Genehmigung gemäß § 4 EZG auf Antrag des Anlageninhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile und Emissionsquellen gemäß § 3 zu beziehen.
(2) Verwendete Technologien müssen im Überwachungskonzept derart beschrieben werden, dass die Behörde und die unabhängige Prüfeinrichtung die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in Bezug auf die Überwachung der Emissionen beurteilen können. Branchenspezifische Fachausdrücke sowie betriebsintern verwendete Anlagenbezeichnungen und Abkürzungen können dabei verwendet werden, sofern sie hinreichend erläutert werden.
(3) Zur Beschreibung der Technologien dienen insbesondere vereinfachte Verfahrensfließbilder, aus denen folgende Informationen abgeleitet werden können:
- 1. Zuordnung der Emissionsquellen und Senken zu Tätigkeiten,
- 2. Stoffflussdiagramm für die Zuordnung von Messeinrichtungen (wie z. B. Waagen, Zählern, Durchflussmesser) und Probenahmestellen zu den benutzten Brennstoffen, Einsatzstoffen und Produkten, sowie für die Zuordnung der genannten Messeinrichtungen zu Emissionsquellen,
- 3. Lage von allfälligen Emissionsmessstellen für
- CO tief 2-Emissionen.
(4) Im Überwachungskonzept sind in Übereinstimmung mit §§ 5 bis 12 folgende Angaben hinsichtlich der Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen der Anlage zu machen:
- 1. Liste der Messeinrichtungen zur Bestimmung der eingesetzten Mengen von Brennstoffen und Rohstoffen, sowie von Produktmengen, soweit zur Überwachung der Emissionen erforderlich, und Beschreibung der technischen Daten dieser Messeinrichtungen,
- 2. geplante Verfahren zur Ermittlung der Rechenfaktoren, einschließlich der Definition der Charge bzw. die geplante Häufigkeit der Messungen einschließlich der geplanten Verfahren zur Probenahme, sowie der angewendeten Normen, soweit zur Überwachung der Emissionen erforderlich,
- 3. hinsichtlich Z 1 und 2 die Nummer des jeweiligen Ebenenkonzepts gemäß §§ 9 und 11.
(5) Sollen für Rechenfaktoren konstante Werte an Stelle von Werten, die durch Analyse ermittelt werden, angewendet werden, so sind diese Werte mit Quellenangabe bzw. Methode der Ermittlung anzugeben.
(6) Sofern die Überwachung der Emissionen der Anlage oder einzelner Quellen durch Messung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt, so hat das Überwachungskonzept diesbezüglich eine Liste der benutzten kontinuierlichen Emissionsmessgeräte zu beinhalten, wobei die technischen Daten, Maßnahmen zur Wartung und Kalibrierung, Maßnahmen bei Ausfall der Geräte, sowie eine Methodik zur rechnerischen Überprüfung der Ergebnisse („flankierende Berechnung“) anzugeben sind.
(7) Im Überwachungskonzept sind jedenfalls folgende Angaben hinsichtlich der Berichterstattung gemäß § 8 EZG zu machen:
- 1. die vorgesehene Aggregierung der Daten (Zuordnung von Quellen zu Tätigkeiten, etc),
- 2. eine Beschreibung des verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssystems, soweit dies nötig ist, um die erfolgten Rechenschritte transparent darzustellen,
- 3. Qualitätssicherungsmaßnahmen.
(8) Alle vorgesehenen Datensammlungs-, Aggregierungs- und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar und schlüssig darzustellen.
Schlagworte
Datensammlungsschritt, Aggregierungsschritt
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
20003792
Dokumentnummer
NOR40058785
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