§ 4 Übertragung von Aufgaben des Bundes gemäß Arbeitsmarktservicegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1995

§ 4.

In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach dem ersten oder zweiten Satz zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ des nach § 1 sachlich zuständigen Arbeitsinspektorates, in dessen Aufsichtsbezirk der Verhandlungsort gelegen ist, vertreten lassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1995

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008928

Dokumentnummer

NOR12110824

alte Dokumentnummer

N6199550204J

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