§ 4.
In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach dem ersten oder zweiten Satz zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ des nach § 1 sachlich zuständigen Arbeitsinspektorates, in dessen Aufsichtsbezirk der Verhandlungsort gelegen ist, vertreten lassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1995
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008928
Dokumentnummer
NOR12110824
alte Dokumentnummer
N6199550204J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)