Lagerung in festen Anlagen
§ 4.
In festen Anlagen darf militärische Munition in besonders gesicherten Munitionslagerräumen über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden militärischen Munition eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20001901
Dokumentnummer
NOR40029663
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