§ 4 Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Ausweispflicht

§ 4.

(1) Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanz- und Zollämter bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.

(2) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40100725

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