Ausweispflicht
§ 4.
(1) Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanz- und Zollämter bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.
(2) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20005919
Dokumentnummer
NOR40100725
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