§ 4 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 4.

Fremde, die in ihrem Heimstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:

  1. 1. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
  2. 2. als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)