§ 4.
Fremde, die in ihrem Heimstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:
- 1. im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
- 2. als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.
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