Lehrabschlußprüfung Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tiefbauer gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachrechnen und Fachzeichnen, Fachkunde sowie Werkstoffkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Tiefbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10007954
Dokumentnummer
NOR12089944
alte Dokumentnummer
N5199811844U
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