§ 4 Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Lehrabschlußprüfung Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tiefbauer gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachrechnen und Fachzeichnen, Fachkunde sowie Werkstoffkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Tiefbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089944

alte Dokumentnummer

N5199811844U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)