Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).
Vergütungssätze
§ 4.
(1) Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7a Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum:
- 1. Ackerland128 Liter
- 2. Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen362 Liter
- 3. Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5)169 Liter
- 4. Einmähdige Wiesen, Kulturweiden72 Liter
- 5. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache 22 Liter
- 6. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen14 Liter
(2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um
- 1. 100 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
- 2. 74 Liter bei Feldfutterbau.
Schlagworte
Mähweide, Rebschule
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20012041
Dokumentnummer
NOR40247675
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