Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 280/2023).
§ 4.
Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:
Für einen Werktag € 35,-
Für einen Sonn- und Feiertag € 66,-
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
20011791
Dokumentnummer
NOR40241453
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