§ 4 Telekom-Bezügeverordnung 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 280/2023).

§ 4.

Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:

Für einen Werktag € 35,-

Für einen Sonn- und Feiertag € 66,-

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

20011791

Dokumentnummer

NOR40241453

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