Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 24/2020).
§ 4.
Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:
Für einen Werktag € 27,- |
Für einen Sonn- und Feiertag € 43,- |
Schlagworte
Sonntagszulage
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20010586
Dokumentnummer
NOR40213265
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