§ 4 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Leistungen

§ 4.

(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn

  1. 1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
  1. a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
  3. c) Förderungen;
  4. d) Transferzahlungen;
  5. e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
  6. f) Sachleistungen,

    wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;

  1. 2. das Leistungsangebot
  1. a) aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
  2. b) auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
  3. c) auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
  1. 3. die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
  1. a) für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
  2. b) bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.

(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

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