Leistungen
§ 4.
(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
- 1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
- a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
- b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
- c) Förderungen;
- d) Transferzahlungen;
- e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
- f) Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
- 2. das Leistungsangebot
- a) aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
- b) auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
- c) auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
- 3. die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
- a) für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
- b) bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
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