§ 4 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 idF bis 31. 5. 2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht (vgl. § 44c Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 26/2000).

Steuersätze

§ 4.

(1) Die Tabaksteuer beträgt:

  1. 1. für Zigaretten,
  1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;
  2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;
  1. 2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1 000 Stück;
  2. 3. für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
  3. 4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40007716

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