§ 4 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Steuersätze

§ 4.

(1) Die Tabaksteuer beträgt:

  1. 1. für Zigaretten
  1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Juli 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 32 Euro je 1 000 Stück;
  2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 34 Euro je 1 000 Stück;
  3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 35 Euro je 1 000 Stück;
  1. 2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
  2. 3. für Feinschnitt
  1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 50% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 47,50 Euro je Kilogramm;
  2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 54% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 60 Euro je Kilogramm;
  1. 4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 110 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 110 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

  1. a) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
  2. b) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40143731

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