§ 4 Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1998

Lehrabschlußprüfung Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10008010

Dokumentnummer

NOR12090942

alte Dokumentnummer

N5199853862L

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