§ 4
- 1. ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
- 2. sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze gemäß §2 Z1 als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
- 3. Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
denen
- 4. mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
unbeschadet Abs. 2 Z 3 anzubringen.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
- 1. bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
- 2. bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
anzubringen.
- 3. Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs.1 Z1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.
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