§ 4 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2011

§ 4

(1) Bei allen Waren, die

  1. 1. ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
  2. 2. sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
  3. 3. Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,

    denen

  1. 4. mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

    unbeschadet Abs. 2 Z 3 anzubringen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,

  1. 1. bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
  2. 2. bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,

    anzubringen.

  1. 3. Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.

(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.

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