§ 4.
(1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe sowie Drogengroßhändler (Depositeure) sind verpflichtet, über Suchtgifte gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Lagerbestand, der Bezug und die Abgabe, die Bezugsquelle und der Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht, sowie ein allfälliger Schwund und Verarbeitungsverlust. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind Kopien der Belege über die abgegebenen Suchtgiftmengen monatlich einzusenden.
(2) Ärzte und Tierärzte, die Suchtgifte bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im § 3 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgiften, die in den Anhängen I, II, IV und V angeführt sind, derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(3) Die Vormerkungen samt den dazu gehörenden Belegen sind nach Zeitabschnitten geordnet mindestens drei Jahre lang, von der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder über Verlangen der Behörde einzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010410
Dokumentnummer
NOR12132776
alte Dokumentnummer
N8197928688L
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