Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982
Erste Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der in § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- 1. Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
- 2. Römisches Privatrecht;
- 3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung, unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
- 4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und -politik.
(3) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten. Mit der Ablegung der ersten Diplomprüfung kann am Ende des ersten Semesters begonnen werden. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge der Prüfungsfächer abgelegt werden.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der in Absatz 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächer kann die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(5) Im ersten Studienabschnitt ist ferner ein Kolloquium aus dem Gegenstand „Soziologie für Juristen“ abzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 322/1982
Schlagworte
Sozialgeschichte, Volkswirtschaftspolitik
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120387
alte Dokumentnummer
N7197814690L
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