§ 4 Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium)

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.1992

Prüfungen

§ 4.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Kurzstudium Klavierkammermusik und zum Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat. Darüberhinaus sind Kenntnisse aus Allgemeiner Musiklehre sowie pianistische Vorkenntnisse nachzuweisen.

(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(3) Das Kurzstudium Klavierkammermusik ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavierkammermusik, das Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavier-Vokalbegleitung abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009808

Dokumentnummer

NOR12123811

alte Dokumentnummer

N7199219047J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)