Prüfungen
§ 4.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Kurzstudium Klavierkammermusik und zum Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat. Darüberhinaus sind Kenntnisse aus Allgemeiner Musiklehre sowie pianistische Vorkenntnisse nachzuweisen.
(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.
(3) Das Kurzstudium Klavierkammermusik ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavierkammermusik, das Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavier-Vokalbegleitung abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10009808
Dokumentnummer
NOR12123811
alte Dokumentnummer
N7199219047J
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