§ 4 Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dissertation

§ 4.

(1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen eingerichteten und gemäß § 2 Abs. 1 absolvierten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität oder Hochschule durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, einen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor vertreten ist.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, einen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das zuständige Organ zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des zuständigen Organs grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Rektor (Dekan, Abteilungsleiter) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, oder einem seinem Fach nach zuständigen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor mit dessen Zustimmung zuzuweisen.

(4) Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine Betreuung des Dissertanten bei deren Benützung im Ausmaß von 260 bis 300 Stunden vorsehen.

(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers, das den Verfasser einer Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120012

alte Dokumentnummer

N7197631297L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)