§ 4 Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1996

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 4.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:

Wochen-

stunden

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich

Datenverarbeitung .......................................... 18

2. Grundzüge der Politischen Ökonomie unter Berücksichtigung

der Neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .............. 12

3. Grundzüge des Privatrechts ................................. 8

4. Grundzüge der Angewandten Mathematik und der Statistik für

Sozial- und Wirtschaftswissenschafter ...................... 8

5. Grundzüge und Methoden der Soziologie ...................... 8

6. eine lebende Fremdsprache .................................. 8

7. eine weitere lebende Fremdsprache .......................... 8

(3) Das Lehrangebot in dem gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 Englisch wählen.

(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.

(5) Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen des Prüfungsfaches „Grundzüge des Privatrechts“ anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialwissenschafter

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12126408

alte Dokumentnummer

N7199658036J

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