Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt mindestens 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Grundlagen der Vergleichenden
Literaturwissenschaft .......... 10-12
b) Vergleichende Sozialgeschichte
der Literaturen ................ 6-8
c) Weltliteratur .................. 6-8
d) Vorprüfungsfach (§ 5) .......... 2
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.
(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009784
Dokumentnummer
NOR12123660
alte Dokumentnummer
N7199116255J
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