§ 4 Studienordnung Verfahrenstechnik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Zweite Diplomprüfung

§ 4

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfächer:

  1. 1. Im Studienzweig „Anlagentechnik'':
  1. a) Maschinenbau;
  2. b) Verfahrenstechnik;
  3. c) Apparate- und Anlagenbau.
  1. 2. Im Studienzweig „Papier- und Zellstofftechnik'':
  1. a) Maschinenbau;
  2. b) Verfahrenstechnik;
  3. c) Apparate- und Anlagenbau;
  4. d) Papier- und Zellstofftechnik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)