Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 4.
(1) Das Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen des Studiums zu vermitteln. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und wissenschaftlichen Berufsvorbildung.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009540
Dokumentnummer
NOR12121062
alte Dokumentnummer
N7198320116J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
