§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für die Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

  1. a) Einführung in das Montanwesen;
  2. b) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
  3. c) Technische und meßtechnische Grundlagen;
  4. d) Grundzüge der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;
  5. e) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009334

Dokumentnummer

NOR12119235

alte Dokumentnummer

N7197133567L

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