Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Grundlagen der Klassischen Archäologie ....... 22
b) nach Wahl des ordentlichen Hörers darüber
hinaus zwei der folgenden Fächer:
Alte Geschichte,
Klassische Philologie,
Antike Numismatik,
Epigraphik,
Kunstgeschichte,
Mykenologie,
Etruskologie,
Kunst der Spätantike,
Provinzialarchäologie,
Feldarchäologie,
Ur- und Frühgeschichte,
oder ein weiteres Fach, dessen Studium das
Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf
wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den
Fortschritt der Wissenschaften oder auf die
Erfordernisse der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............ je 4
(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können darüber hinaus auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Urgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009434
Dokumentnummer
NOR12120042
alte Dokumentnummer
N7197631327L
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