§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind aus

1. Japanischer Sprache ...................................... 24,

2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde .................. 8,

3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans ............... 8,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(2) Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(3) Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120032

alte Dokumentnummer

N7197631317L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)