Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Alte Geschichte ....................... 2 - 4
b) Mittelalterliche Geschichte ........... 2 - 4
c) Neuere Geschichte ..................... 2 - 4
d) Zeitgeschichte ........................ 2 - 4
e) Österreichische Geschichte ............ 2 - 4
Der ordentliche Hörer hat aus den lit. a bis e genannten Fächern
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden zu
absolvieren.
f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
wie z. B. Osteuropäische Geschichte,
Außereuropäische Geschichte, historische
Frauenforschung, Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, Kirchen- und
Religionsgeschichte, Rechts- und
Verfassungsgschichte, historische
Landeskunde, Wissenschaftsgeschichte,
Mediengeschichte, Theorien der
Geschichtswissenschaft, vergleichende
Geschichtswissenschaft, historische
Hilfswissenschaften, Ur- und
Frühgeschichte, historische
Anthropologie, Ethnologie,
Kunstgeschichte, Fächer aus dem
Bereich der historischen
Sozialwissenschaften .................. 4 - 8
g) Vorprüfungsfach:
Einführung in die Theorien, Methoden
und Arbeitstechniken der
Geschichtswissenschaft ................ 8 - 12
(2) Nach Maßgabe des Studienplanes können Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 2 lit. a, b und d, § 7 Abs. 3 lit. a, b und c, § 10 Abs. 2 lit. a, b, c und e und § 10 Abs. 3 lit. a, b, c und d genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
(3) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im ersten Studienabschnitt ebenso 30 bis 36 Wochenstunden zu umfassen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Wirtschaftsgeschichte, Kirchengeschichte, Rechtsgeschichte, Urgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009883
Dokumentnummer
NOR12124581
alte Dokumentnummer
N7199325909J
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