§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren.

(2) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(3) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Darstellende Geometrie ....................... 18 - 22

b) Projektive Geometrie ......................... 14 - 18

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 4 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(5) Die im § 6 Abs. 4 lit. d vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009478

Dokumentnummer

NOR12120378

alte Dokumentnummer

N7197811961I

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