Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 75 und 90 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) nach Wahl des Kandidaten eines der Fächer:
1. Mineralogie, Petrologie einschließlich
Bodenkunde,
2. Geologie und Paläontologie .................. 18-22
b) Grundlagen der Botanik ......................... 12-14
c) Grundlagen der Zoologie ........................ 12-14
d) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung:
1. Chemie ...................................... 12-14
2. Physik ...................................... 7- 9
e) Aus den in § 7 Abs. 4 lit. d und e genannten
Fächern der zweiten Diplomprüfung .............. 6-10
(3) Neben den in Abs. 2 lit. e genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 7 Abs. 4 lit. b bis e genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009430
Dokumentnummer
NOR12120000
alte Dokumentnummer
N7197631285L
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