§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Sprachbeherrschung ........................... 12 - 14

b) Sprachwissenschaft ........................... 6 - 8

c) Literaturwissenschaft ........................ 6 - 8

d) Landes- und Kulturkunde ...................... 2 - 4

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 2 lit. a bis c, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 7 Abs. 2 lit. e und § 11 Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119978

alte Dokumentnummer

N7197611934I

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