§ 4 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (§ 27 Abs. 2 AHStG) voraus. Für die Durchführung der Vorprüfung gilt § 5 Abs. 3, für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.

(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter voraus.

(3) Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:

  1. a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
  2. b) die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
  3. c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 3 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119073

alte Dokumentnummer

N7197130945L

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