Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 4.
Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009557
Dokumentnummer
NOR12121132
alte Dokumentnummer
N7198412460L
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