Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 5 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen), den Nachweis von Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und einer Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:
- a) die gültige Inskription;
- b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die Inskription von vier Semestern, die positive Ablegung des ersten Teils dieser Prüfung sowie den Nachweis von Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und einer Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009726
Dokumentnummer
NOR12122972
alte Dokumentnummer
N7199012048J
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