Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird, sowie den Besuch und die positive Beurteilung der für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 3 lit. c in schriftlicher Form sowie den Nachweis der englischen Sprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, jeweils im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien, voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG nachzuweisen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009759
Dokumentnummer
NOR12123473
alte Dokumentnummer
N7199110577X
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