Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Besondere Voraussetzungen
§ 4.
Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen, daß er den Gegenstand Englisch an der höheren Schule als Pflichtgegenstand oder nach der 8. Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat. Andernfalls hat er vor der Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) aus Englisch abzulegen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121195
alte Dokumentnummer
N7198412525L
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