Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dissertation
§ 4.
(1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den gemäß § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der Dissertation nicht einem der in § 3 Abs. 3 lit. b genannten Fächer an, so hat es einen echten Zusammenhang mit einem dieser Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation zu bestellende zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter dieses Faches zu sein.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009329
Dokumentnummer
NOR12119119
alte Dokumentnummer
N7197130991L
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