Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer
§ 4.
Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10009659
Dokumentnummer
NOR12122538
alte Dokumentnummer
N7198817333J
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