Abschlußprüfung
§ 4.
(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- 1. Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;
- 2. Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;
- 3. Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen des Öffentlichen und Privaten Bereichs;
- 4. Grundzüge aus folgenden Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten:
- a) Informatik und Angewandte Datenverarbeitung;
- b) Angewandte Statistik;
- c) Unternehmensrecht;
- d) Unternehmensforschung;
- e) Fremdsprache;
- 5. nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete der in Z 1 bis 3 genannten Fachgebiete nach Maßgabe des Studienplanes.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden mit der Maßgabe festzulegen, daß für die Pflichtfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 45 bis 60 Wochenstunden vorzusehen sind.
Schlagworte
Grundlagenfachgebiet
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009886
Dokumentnummer
NOR12124619
alte Dokumentnummer
N7199326247J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
