§ 4 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Studenten

§ 4

§ 4. Als Student im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jeder an einer österreichischen Universität, einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden Künste in Wien aufgenommene ordentliche Hörer sowie jeder Studierende eines Fachhochschul-Studienganges. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen Akademie, einer Berufspädagogischen Akademie, einer Akademie für Sozialarbeit oder einer ähnlichen Einrichtung gleichgestellt, ebenso außerordentliche Hörer, die sich durch Absolvierung eines Vorstudienlehrganges bzw. eines Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung auf ein ordentliches Studium vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

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