§ 4 StudBerVO

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1992

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4

(1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 (Anhang nicht darstellbar) zu beantragen.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP 2, SBP 3 und SBP 5 nach dem Muster des Anhanges 3 (Anhang nicht darstellbar) zu führen. Das Einlageblatt „Protokoll'' (SBP 3) ist von der Studienberechtigungskommission, das Einlageblatt „Prüfungsprotokoll'' (SBP 5) ist vom Prüfer auszufüllen.

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt'' (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischer Abschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.

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