§ 4 StudBerVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1994

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4.

(1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 zu beantragen.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP2 und SBP5 nach dem Muster des Anhanges 3 zu führen. Das Einlageblatt „Prüfungsprotokoll“ (SBP5) ist vom Prüfer auszufüllen.

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt“ (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischer Abschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12125622

alte Dokumentnummer

N7199441307J

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