Zulassungsanträge und Prüfungsakten
§ 4.
(1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 zu beantragen.
(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP2 und SBP5 nach dem Muster des Anhanges 3 zu führen. Das Einlageblatt „Prüfungsprotokoll“ (SBP5) ist vom Prüfer auszufüllen.
(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt“ (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischer Abschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009615
Dokumentnummer
NOR12125622
alte Dokumentnummer
N7199441307J
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