Abgabenschuldner
§ 4
§ 4. Abgabenschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Der Lenker eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der die Abgabe schuldet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet.
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