§ 4 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 4.

Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.

Schlagworte

Privatbeteiligung, Anschlussverfahren, Adhäsionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030299

alte Dokumentnummer

N2197523652S

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